Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen(Dr. Purkl – Vet.Amt Stadt Kassel) für VDH-Homepage, Ausstellung (IRA/ CACIB) Kassel Januar 2024Stand 22.08.2023

Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen

(Stand 22.08.2023, Dr. Purkl – abgestimmt mit dem Vet.Amt Stadt Kassel)

Nach § 10 Satz 1 der Tierschutz- Hundeverordnung ist es verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind – sog. ‚Ausstellungsverbot für kupierte Hunde‘

oder

2. bei denen erblich bedingt

a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftretenAusstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzucht-Merkmalen‘

Anm.: Diese Bestimmung gilt seit dem Jahr 2022 !

BESTIMMUNGEN ZUM AUSSTELLUNGSVERBOT FÜR HUNDE MIT SOGENANNTEN QUALZUCHT-MERKMALEN‘ (das Konzept und die Formulare sind an den aktuellen Erfahrungswerten ausgerichtet und werden nach der Ausstellung in Abstimmung mit dem Amtsveterinär weiterentwickelt):

1. Klinische Allgemeinuntersuchung bzw. Spezialuntersuchungen vor einer Hundeausstellung

Bescheinigung ‚Allg. Klinische Untersuchung‘ für bestimmte Rassen:

Für Hunde, die in der folgenden Liste aufgeführt und älter als 1 Jahr sind (ab dem 2. Lebensjahr) muss eine tierärztliche klinische Untersuchung (klinische Allgemeinuntersuchung) durchgeführt werden, mit der festgestellt werden soll, ob Hinweise auf sogenannte Qualzucht-Merkmale vorliegen (für Rassen, die nicht in der vorgenannten Liste aufgeführt sind, braucht keine solche Bescheinigung vorgelegt werden).

Die Durchführung dieser klinischen Untersuchung muss mit dem nachfolgenden Formular tierärztlich bescheinigt werden. Das Bescheinigungsformular ‚Allg. Klinische Untersuchung‘ finden Sie als pdf.Datei auf der Informationsseite.

Das Formular muss bei der Anmeldung zur Rassehundeausstellung vorgelegt oder spätestens bis 18.12.2023 (3. Meldeschluss) nachgereicht werden.

Gültigkeit der Bescheinigung ‚Allg. Klinische Untersuchung‘:

Die Bescheinigung ‚Allg. Klinische Untersuchung‘ wird anerkannt, wenn die Untersuchung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt (wenn für Ihren Hund also bereits eine Bescheinigung ‚Allg. Klinische Untersuchung‘ vorliegt, weil Sie z. B. mit Ihrem Hund an einer anderen Ausstellung teilgenommen haben, und diese nicht älter als 2 Jahre ist, brauchen Sie die Untersuchung nicht zu wiederholen).

 

Bescheinigung ‚Spezialuntersuchung (U4, U5, U6)‘ bzw. ‚Belastungtest (U7)‘

Für bestimmte Rassen, die in der folgenden Liste aufgeführt sind (Liste steht als pdf.Datei auf der Informationsseite), müssen zusätzlich zur Allg. Klinischen Untersuchung

-         weitergehende tierärztliche Spezialuntersuchungen

(U4 – neurologische Untersuchung, U5 – Herzecho bzw. EKG, U6 – Herzecho bei vorliegendem Herzgeräusch)

-         für kurznasige Rassen ein Belastungstest/ Fitnesstest

(U7 – Brachycephales Syndrom/ BOAS))  

durchgeführt werden und die Bescheinigung darüber ebenfalls bei der Anmeldung zur Rassehundeausstellung vorgelegt oder spätestens bis 18.12.2023 nachgereicht werden.

Den entsprechenden Vordruck ‚Bescheinigung Spezialuntersuchung‘ finden Sie als pdf.Datei auf der Informationsseite.

Den entsprechenden Vordruck ‚Untersuchungsbogen Belastungstest‘ finden Sie als pdf.Datei auf der Informationsseite:

 

Aus der genannten Rasseliste für Spezialuntersuchungen können Sie auch ersehen, ab welchem Alter die (Spezial-Untersuchungen U4, U5, U6, U7) durchzuführen sind und welche Gültigkeitsdauer die ‚Bescheinigung Spezialuntersuchung‘ bzw. der ‚Untersuchungsbogen Belastungstest‘ jeweils hat (also in welcher Frequenz diese Untersuchungen durchzuführen sind).

 

Die Zuchtrichter sind angewiesen, strikt die Breed Specific Instructions – BSI zu beachten und umzusetzen, d. h. sie werden bei den dort aufgeführten Rassen besonders auf Gesundheit und Funktionalität achten. Bei Rassen, die in den BSI aufgeführt sind, besteht ein besonderes Risiko hinsichtlich gesundheitsgefährdender Übertreibungen der Rassemerkmale sowie bezüglich einer irreführenden Interpretation des Standards. Informationen zu den Breed Specific Instructions.

 

2. Stichprobenartige Kontrollen am Ring

Hunde, bei denen die vorgeschriebenen Untersuchungen (Allgemeine Klinische Untersuchung, bei einigen Rassen zusätzlich Spezialuntersuchungen) vollständig und nachvollziehbar vorliegen, können grundsätzlich am Ring starten, eine weitere Einlass-Untersuchung entfällt. Am Ring finden stichprobenartige Kontrollen statt - insbesondere bei Tieren, die trotz vorgelegter Untersuchungsdokumente auffällig erscheinen. Insbesondere auf folgende anatomische Veränderungen/ Symptome wird im Rahmen der stichprobenartigen Ring-Kontrollen geachtet:

  • pathologische Atemgeräusche, Atemnot und Zeichen einer gestörten Thermoregulation
  • Brachycephales Augensyndrom
  • Rötungen/Entzündungen im Bereich des Auges, übermäßiger Tränenfluss
  • Ektropium (Hänge-Lid)/ Makroblepharon mit Symptomatik
  • Entropium (Roll-Lid) mit Symptomatik
  • Exophthalmus, Mikrophthalmus
  • Katarakt (Linsentrübung), eingeschränktes Sehvermögen
  • Entzündliche Hautveränderungen/ übermäßige Hautfaltenbildung
  • Entzündliche Ohrenveränderungen/ überlange Schlappohren
  • Merle-Färbung, rasseuntypisch überwiegend weißes Fell
  • Taubheit oder andere neurologische Symptome
  • Rutenlänge (muss ausgerollt den After bedecken)
  • Lahmheiten/Bewegungsanomalien, z. B. aufgrund relevanter Erkrankungen wie:
    • Hüftgelenksdysplasie (HD)
    • Ellenbogengelenksdysplasie (ED)
    • Wirbelveränderungen
    • Diskopathien

Auffällige Hunde mit relevanten Erkrankungen i. S. d. § 10 Nr. 2 TierSchHuV können durch den Amtstierarzt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Solche Hunde müssen den Ring bzw. die Ausstellung ohne Bewertung verlassen. Den Anweisungen des VDH/ der Ausstellungsleitung, der Zuchtrichter und des Amtstierarztes ist Folge zu leisten.

Die Meldegebühr wird in diesen Fällen nicht erstattet.

Hintergrund- Info:

Aufgrund einer Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung (§ 10 Nr. 2) gilt ein Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzucht-Merkmalen. Ziel der Bestimmung ist es, Übertypisierungen und damit extreme Zuchtrichtungen bzw. Übertreibungen der Rassemerkmale zu unterbinden.

Wir bitten um strikte Beachtung der Regelungen und um ihr Verständnis: Schließlich haben wir alle gemeinsam das Ziel, dass Rassehundeausstellungen auch in Zukunft etablierte Veranstaltungen bleiben und gesellschaftlich akzeptiert werden. Die Reglementierung von Hunden mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen trägt letztendlich langfristig zu einer solchen gesellschaftlichen Akzeptanz von Rassehundeausstellungen bei !