Abgestimmt mit dem Veterinäramt der Stadt Kassel,
Dr. Purkl (Stand Juni 2025)
Nach § 10 Satz 1 der Tierschutz- Hundeverordnung ist es verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, bei denen
(1)
Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind – sogenanntes „Ausstellungsverbot für kupierte Hunde“, oder
(2)
erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten – „Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzucht-Merkmalen“
(A) Klinische Allgemeinuntersuchung bzw. Spezialuntersuchungen vor einer Hundeausstellung
Bescheinigung „Allgemeine Klinische Untersuchung“
für bestimmte Rassen
Für Hunde, die in der Liste aufgeführt und älter als 1 Jahr sind (ab dem 2. Lebensjahr) muss eine tierärztliche klinische Untersuchung (klinische Allgemeinuntersuchung) durchgeführt werden, mit der festgestellt werden soll, ob Hinweise auf sogenannte Qualzucht-Merkmale vorliegen (für Rassen, die nicht in der vorgenannten Liste aufgeführt sind, braucht keine solche Bescheinigung vorgelegt werden).
Die Durchführung dieser klinischen Untersuchung muss mit dem nachfolgenden Formular tierärztlich bescheinigt werden. Das Bescheinigungsformular „Allgemeine Klinische Untersuchung“ können Sie hier als PDF-Datei finden. Das Formular muss bei der Anmeldung zur Rassehundeausstellung vorgelegt oder spätestens bis 10.12.2025 (3. Meldeschluss) nachgereicht werden.
Gültigkeit der Bescheinigung „Allgemeinen Klinischen Untersuchung“: Die Bescheinigung „Allgemeine Klinische Untersuchung“ wird anerkannt, wenn die Untersuchung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt (wenn für Ihren Hund also bereits eine Bescheinigung „Allgemeine Klinische Untersuchung“ vorliegt, weil Sie z. B. mit Ihrem Hund an einer anderen Ausstellung teilgenommen haben, und diese nicht älter als 2 Jahre ist, brauchen Sie die Untersuchung nicht zu wiederholen). Für bestimmte Rassen – in der genannten Liste farblich markiert – gelten abweichende / erleichterte Regelungen.
Bescheinigung „Spezialuntersuchung (U4, U5, U6)“
bzw. „Belastungtest (U7)“
Für bestimmte Rassen, die in der Liste aufgeführt sind, müssen zusätzlich zur Allgemeinen Klinischen Untersuchung
weitergehende tierärztliche Spezialuntersuchungen
(U4 – neurologische Untersuchung, U5 – Herzecho bzw. EKG, U6 – Herzecho bei vorliegendem Herzgeräusch)
für kurznasige Rassen ein Belastungstest / Fitnesstest
(U7 – Brachycephales Syndrom / BOAS)
durchgeführt werden und die Bescheinigung darüber ebenfalls bei der Anmeldung zur Rassehundeausstellung vorgelegt oder spätestens bis 10.12.2025 (3. Meldeschluss) nachgereicht werden. Die entsprechenden Vordrucke „Bescheinigung Spezialuntersuchung“ und „Untersuchungsbogen Belastungstest“ finden Sie hier als PDF-Datei.
Aus der genannten Rasseliste für Spezialuntersuchungen können Sie auch ersehen, ab welchem Alter die (Spezial-Untersuchungen U4, U5, U6, U7) durchzuführen sind und welche Gültigkeitsdauer die „Bescheinigung Spezialuntersuchung“ bzw. der „Untersuchungsbogen Belastungstest“ jeweils hat (also in welcher Frequenz diese Untersuchungen durchzuführen sind).
Die Zuchtrichter sind angewiesen, strikt die Breed Specific Instructions – BSI zu beachten und umzusetzen, d. h. sie werden bei den dort aufgeführten Rassen besonders auf Gesundheit und Funktionalität achten. Bei Rassen, die in den BSI aufgeführt sind, besteht ein besonderes Risiko hinsichtlich gesundheitsgefährdender Übertreibungen der Rassemerkmale sowie bezüglich einer irreführenden Interpretation des Standards.
(B) Stichprobenartige Kontrollen am Ring
Hunde, bei denen die vorgeschriebenen Untersuchungen (Allgemeine Klinische Untersuchung, bei einigen Rassen zusätzlich Spezialuntersuchungen) vollständig und nachvollziehbar vorliegen, können grundsätzlich am Ring starten, eine weitere Einlass-Untersuchung entfällt. Am Ring finden stichprobenartige Kontrollen statt – insbesondere bei Tieren, die trotz vorgelegter Untersuchungsdokumente auffällig erscheinen. Insbesondere auf folgende anatomische Veränderungen / Symptome wird im Rahmen der stichprobenartigen Ring-Kontrollen geachtet:
Auffällige Hunde mit relevanten Erkrankungen i. S. d. § 10 Nr. 2 TierSchHuV können durch den Amtstierarzt oder den Veranstalter im eigenen Ermessen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Solche Hunde müssen den Ring bzw. die Ausstellung ohne Bewertung verlassen. Den Anweisungen des VDH/ der Ausstellungsleitung, der Zuchtrichter und des Amtstierarztes ist Folge zu leisten.
Aufgrund einer Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung (§ 10 Nr. 2) gilt ein Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzucht-Merkmalen. Ziel der Bestimmung ist es, Übertypisierungen und damit extreme Zuchtrichtungen bzw. Übertreibungen der Rassemerkmale zu unterbinden.
Wir bitten um strikte Beachtung der Regelungen und um ihr Verständnis: Schließlich haben wir alle gemeinsam das Ziel, dass Rassehundeausstellungen auch in Zukunft etablierte Veranstaltungen bleiben und gesellschaftlich akzeptiert werden. Die Reglementierung von Hunden mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen trägt letztendlich langfristig zu einer solchen gesellschaftlichen Akzeptanz von Rassehundeausstellungen bei!