Informationen für Aussteller – Stand Juli 2026
Abgestimmt mit dem Veterinäramt der Stadt Kassel, Dr. Purkl
Informationen für Aussteller
Formular „Allgemeine Klinische Untersuchung“
Formular „Allgemeine Klinische Untersuchung — Spezialblatt Chiari-Malformation“
Bescheinigung Spezialuntersuchung U4, U5
Übersichtsliste Rassen Allgemeine Klinische Untersuchung
Übersichtsliste Rassen Spezialuntersuchungen
Nach § 10 Satz 1 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) ist es verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind.
> Ausstellungsverbot für kupierte Hunde
Ausnahmen sind nur bei jagdlich geführten Hunden möglich, wenn der Eingriff für die vorgesehene jagdliche Nutzung unerlässlich war, sowie bei einer medizinisch notwendigen Amputation. In beiden Fällen sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
2. bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
> Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzucht-Merkmalen
Die nachfolgenden Regelungen dienen der Umsetzung der Bestimmungen nach §10 Tierschutz-Hundeverordnung. Das Ausstellungsverbot für Hunde mit sogenannten Qualzuchtmerkmalen orientiert sich am Erlass des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (HMLU) vom März 2026 in Verbindung mit den Leitlinien der AG Tierschutz (AGT)*, aktuellen Erfahrungswerten sowie Hinweisen von Fachinstitutionen. Das Konzept und die Formulare werden nach der Ausstellung weiterentwickelt.
* Leitlinien zur Auslegung und zum Vollzug des Ausstellungsverbots von § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung — Vollzugsempfehlungen für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung der Einhaltung des Verbots des § 10 TierSchHuV, AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV), Stand: 10. 2025
Ob für Ihren Hund vor der Ausstellung eine tierärztliche Vorab-Untersuchung erforderlich ist, richtet sich nach Rasse und Alter.
Ist Ihr Hund älter als ein Jahr und seine Rasse in der „Übersichtsliste Allg. Klinische Untersuchung“ aufgeführt?
Dann muss vor der Ausstellung eine Allgemeine Klinische Untersuchung durchgeführt und tierärztlich bescheinigt werden.
Ist die Rasse Ihres Hundes zusätzlich in der „Übersichtsliste Spezialuntersuchungen“ aufgeführt?
Dann sind zusätzlich die dort für die jeweilige Rasse genannten Spezialuntersuchungen bzw. Belastungs- / Fitnesstests erforderlich.
Ist die Rasse Ihres Hundes nicht in diesen Listen aufgeführt?
Dann muss grundsätzlich keine tierärztliche Vorab-Bescheinigung vorgelegt werden. Auf der Ausstellung finden jedoch stichprobenartige Kontrollen statt. Diese können Hunde aller Rassen betreffen – unabhängig davon, ob eine tierärztliche Voruntersuchung vorgeschrieben war.
Für Hunde, die in der „Übersichtliste Allgemeine Klinische Untersuchung“ aufgeführt und älter als ein Jahr sind, muss vor der Ausstellung eine Allgemeine Klinische Untersuchung durchgeführt werden.
Die Untersuchung dient einer fachlichen und neutralen Befunderhebung. Dabei wird festgestellt, ob Hinweise auf sogenannte Qualzuchtmerkmale vorliegen. Als Auslegungshilfe werden auch die Leitlinien der AG Tierschutz (AGT) herangezogen.
Die Untersuchung und die konkreten Befunde müssen durch die Tierärztin oder den Tierarzt auf dem Formular „Allgemeine Klinische Untersuchung“ dokumentiert werden. Das Formular wurde entsprechend den Merkmalsvorgaben der AGT-Leitlinien überarbeitet und die Befunderhebung – beispielsweise zu Rutenlänge, Gebissstatus oder Haarlosigkeit – konkretisiert: Neues (überarbeitetes) Formular.
Gültigkeit der Bescheinigung
Die Bescheinigung über die Allgemeine Klinische Untersuchung wird grundsätzlich anerkannt, wenn die Untersuchung zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Für bestimmte, in der Rasseliste entsprechend gekennzeichnete Rassen gelten abweichende bzw. erleichterte Regelungen zur Gültigkeit. Maßgeblich sind die Angaben in der „Übersichtsliste Allgemeine Klinische Untersuchung“.
Welches Formular gilt 2027?
Grundsätzlich ist für neu durchgeführte Untersuchungen das neue (überarbeitete) Formular „Allgemeine Klinische Untersuchung“ zu verwenden. Für bereits vorhandene Bescheinigungen gelten für die Ausstellung 2027 folgende Übergangsregelungen:
Situation
Regelung
Die vorhandene Bescheinigung ist am
9. und 10. Januar 2027 älter als zwei Jahre.
Neue Untersuchung auf neuem Formular erforderlich, insbesondere bei Bescheinigungen, die ab dem 15.08.2026 (Datum der Veröffentlichung auf der Website des VDH LV Hessen) ausgestellt werden
Es liegt eine noch gültige Bescheinigung auf
dem bisherigen („alten“) Formular vor.
Kann grundsätzlich weiterhin anerkannt werden
Ausnahmen
Englische Bulldogge, Französische Bulldogge, Boston Terrier oder sogenannte Nackthunde
Neues Formular erforderlich (selbst wenn ein bereits ausgestelltes „altes“ Bescheinigungsformular vorhanden ist, das noch innerhalb der Gültigkeitsdauer von zwei Jahren liegt)
Cavalier King Charles Spaniel
Neues Formular erforderlich (selbst wenn ein bereits ausgestelltes „altes“ Bescheinigungsformular vorhanden ist, das noch innerhalb der Gültigkeitsdauer von zwei Jahren liegt)
Plus Zusatzblatt Chiari-Malformation / Syringomyelie
Ab 2028
Ausschließlich neues Formular
Bei den ausdrücklich genannten Rassen ist das neue Formular somit auch dann erforderlich, wenn bereits eine Bescheinigung auf dem bisherigen („alten“) Formular vorliegt, die noch innerhalb der zweijährigen Gültigkeitsdauer liegt.
Bei weiteren Rassen mit angeborenen Kurzruten ist zu beachten:
Wenn bei Rassen mit vereinzeltem Auftreten angeborener Kurzruten – beispielsweise Welsh Corgi Pembroke oder Australian Shepherd – noch das bisherige („alte“) Bescheinigungsformular vorgelegt wird (weil es noch innerhalb der Gültigkeitsdauer liegt), muss auf dem Formular zusätzlich eine konkrete Angabe zur Rutenlänge gemacht werden: Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, ob die Rutenlänge mindestens die Hälfte des Abstandes von der Rutenbasis bis zur Höhe des Kniegelenks beträgt.
Bitte beachten Sie:
Nach den Leitlinien der AGT ist eine Ausstellung nicht möglich,
wenn die Rutenlänge erblich bedingt nicht mindestens die Hälfte des Abstandes von der Rutenbasis bis zur Höhe des Kniegelenks beträgt,
wenn erblich bedingte vollständige oder teilweise Haarlosigkeit („Nacktheit“) vorliegt.
In Einzelfällen kann zusätzlich Bild- bzw. Fotomaterial angefordert werden.
Für bestimmte Rassen, die in der „Übersichtsliste Spezialuntersuchungen“ aufgeführt sind, sind zusätzlich zur Allgemeinen Klinischen Untersuchung weitere tierärztliche Untersuchungen erforderlich:
U4: orthopädisch-neurologischer Untersuchungsgang
U5: Herzultraschall bzw. EKG
U7: Belastungs-/Fitnesstest für kurznasige Rassen (Brachycephales Syndrom/BOAS)
Welche Untersuchungen für die jeweilige Rasse erforderlich sind, ab welchem Alter sie durchgeführt werden müssen und wie lange die Bescheinigungen gültig sind, ergibt sich aus der „Übersichtsliste Spezialuntersuchungen“.
Das Bescheinigungsformular für die Spezialuntersuchung U4 (orthopädisch-neurologischer Untersuchungsgang) wurde überarbeitet: Neues Formular. Für die Spezialuntersuchung U4 ist grundsätzlich nur noch das neue Formular zu verwenden, nur dieses kann anerkannt werden.
Belastungs-/Fitnesstest (U7)
Als Belastungs-/Fitnesstest ist der standardisierte Cambridge-Belastungstest (Cambridge Respiratory Function Grading Scheme/BOAS-Grading) zugelassen. Ebenfalls zugelassen ist der standardisierte Laufband-Fitnesstest. Die jeweiligen Untersuchungsstellen verfügen über die entsprechenden Formulare; diese Bescheinigungen sind vorzulegen.
Andere Belastungs- bzw. BOAS-Tests können nur anerkannt werden, wenn aus dem Befundbericht nachvollziehbar hervorgeht, dass
der Test standardisiert durchgeführt wurde,
Atemgeräusche sowohl in Ruhe als auch nach Belastung durch Auskultation / mit dem Stethoskop überprüft wurden und
der Stenosegrad der Nasenöffnungen nach dem Bewertungsschema nach Liu et al. 2016 beurteilt und dokumentiert wurde (das Bewertungsschema ist im Anhang des Formulars „Allgemeine Klinische Untersuchung“ enthalten).
Die erforderlichen Bescheinigungen sind bei der Anmeldung zur Rassehundeausstellung vorzulegen oder spätestens bis zum 3. Meldeschluss nachzureichen.
Die Bescheinigungsformulare müssen vollständig und eindeutig ausgefüllt sein. Andernfalls können sie nicht anerkannt werden. Die aktuellen Formulare sowie die Listen der betroffenen Rassen stehen auf der Informationsseite zur Verfügung.
Liegen die vorgeschriebenen tierärztlichen Voruntersuchungen vollständig und nachvollziehbar vor, können die Hunde grundsätzlich am Ring starten. Eine umfassende Einlassuntersuchung ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon erfolgen auf der Ausstellung allerdings stichprobenartige Kontrollen im Hinblick auf auffällige Merkmale / sogenannte Qualzuchtmerkmale (insbesondere, wenn Hunde trotz vorgelegter Untersuchungsbescheinigungen auffällig sind.
Diese Kontrollen können Hunde aller Rassen betreffen – auch solche, für die keine tierärztliche Voruntersuchung vorgeschrieben ist.
Im Rahmen der stichprobenartigen Kontrollen wird insbesondere auf folgende anatomische Veränderungen bzw. Symptome geachtet:
Rutenlänge,
vollständige oder teilweise Haarlosigkeit (Alopezie),
pathologische Atemgeräusche, Atemnot oder Zeichen einer gestörten Thermoregulation,
Brachycephales Syndrom,
Rötungen oder Entzündungen im Bereich der Augen sowie übermäßigen Tränenfluss,
Ektropium (Hängelid) bzw. Makroblepharon mit Symptomatik,
Entropium (Rolllid) mit Symptomatik,
Exophthalmus oder Mikrophthalmus,
sonstige Augenveränderungen oder eingeschränktes Sehvermögen,
entzündliche Hautveränderungen oder übermäßige Hautfaltenbildung,
entzündliche Ohrenveränderungen oder überlange Schlappohren,
Merle-Färbung oder rasseuntypisch überwiegend weißes Fell,
Taubheit oder andere neurologische Symptome,
Lahmheiten oder Bewegungsanomalien, beispielsweise aufgrund relevanter Erkrankungen wie Hüftgelenksdysplasie (HD), Wirbelveränderungen oder Diskopathien.
Auffällige Hunde mit relevanten Erkrankungen im Sinne des § 10 Nr. 2 TierSchHuV können durch den Amtstierarzt oder den Veranstalter von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall muss der Hund den Ring bzw. die Ausstellung ohne Bewertung verlassen. Den Anweisungen des VDH bzw. der Ausstellungsleitung, der Bewertungsrichter und des Amtstierarztes ist Folge zu leisten.
Die Bewertungsrichter sind darüber hinaus angewiesen, die Breed Specific Instructions (BSI) zu beachten und umzusetzen. Bei den dort aufgeführten Rassen wird insbesondere auf Gesundheit und Funktionalität sowie auf mögliche gesundheitsgefährdende Übertreibungen von Rassemerkmalen geachtet.